1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen des Verkäufers.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrages.
2.
Gewährleistung
2.1.
Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 1 Jahr nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorkommende Mängel trifft den Käufer die Beweislast.
2.2.
Im Falle der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen. Ist für den Verkäufer die vom Käufer getroffene Wahl unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist er berechtigt, den Mangel durch andere als die vom Käufer gewählte Art im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu beheben.
2.3.
Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeuges durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust bis zur Wandlung zu leisten.
3.
Garantie
Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflichten des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten.
Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
4.
Erfüllung
4.1.
Der Erfüllungsort dieses Vertrages ist der Firmensitz des Verkäufers bzw. dessen Betriebsstandort.
4.2.
Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
4.3.
Im Falle des Zahlungsverzuges bei Privatpersonen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4 % als vereinbart.
Im Falle des Zahlungsverzuges bei Unternehmen gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
4.4.
Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 Wochen ab der Verständigung des Käufers.
4.5.
Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.
5.
Eigentumsvorbehalt
5.1.
Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.
5.2.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art auch immer über das unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Fahrzeug zu treffen.
5.3.
Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.
6.
Rücktritt/Vertragsstrafe
6.1.
Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen.
6.2.
Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 % Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.
7.
Ankaufsüberprüfung
Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges - längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung - bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichen Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand lt. Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.
8.
Ankauf eines Gebrauchtfahrzeuges des Kunden (Käufers)
8.1.
Der Kaufpreis gilt einschließlich Umsatzsteuer und wird auf den Kaufpreis des seitens des Verkäufers verkauften Fahrzeuges angerechnet. Der Kaufpreis gilt für den vereinbarten Übergabetermin des seitens des Verkäufers verkauften Fahrzeuges und den Zustand laut Testbericht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für seitens des Kunden seit Vertragsabschluss zu verantwortenden Beschädigungen und unüblichen Verschleiß ist der Verkäufer berechtigt, einen angemessenen Abzug vom Kaufpreis vorzunehmen.
8.2.
Das gegenständliche Gebrauchtfahrzeug (welches seitens des Verkäufers angekauft wurde) ist vom Kunden spätestens bei Übernahme des seitens des Verkäufers verkauften Fahrzeuges an diesen zu übergeben. Ist die Übergabe wegen Verlust oder Zerstörung seitens des Kunden faktisch nicht mehr möglich, bleibt der vertragsgegenständliche Kauf des Gebrauchtfahrzeuges an den Kunden unter Abzug des für den Ankauf des Gebrauchtfahrzeuges kalkulierten Preises davon rechtlich unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß dem Verkäufer übergibt und dieser nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Ankauf berechtigt zurücktritt.
8.3.
Für den Ankauf des Gebrauchtfahrzeuges durch den Verkäufer gilt die gesetzliche Gewährleistung.
8.4.
Der Vertrag hinsichtlich dieses Ankaufs ist automatisch gegenstandslos, wenn der Vertrag hinsichtlich des Verkaufs des vertragsgegenständlichen Gebrauchtfahrzeuges an den Kunden - aus welchen Gründen auch immer - nicht rechtsgültig zustande kommt. Sollte zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung das Altfahrzeug bereits an den Verkäufer übergeben worden sein, hat dieser das Recht, anstatt der Rückgabe des Altfahrzeuges dem Käufer den vereinbarten Ankaufspreis zu ersetzen.
8.5.
Muss der Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug des Kunden nach Zustandekommen des Kaufgeschäfts hinsichtlich des seitens des Verkäufers verkauften Fahrzeuges berechtigter Weise nachträglich aufgelöst werden, ist der Kunde nach Rückstellung des Fahrzeuges an ihn (Zug um Zug) verpflichtet, die sich hinsichtlich des Kaufpreises für das vom Verkäufer verkauften Fahrzeuges bereits berücksichtigte Differenz unverzüglich an den Verkäufer zu bezahlen.
9.
Reklamationen
Mängel sollten vom Kunden möglichst kurzfristig gerügt werden. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem UGB.
10.
Erfüllungsort / Gerichtsstand
Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitze des Serviceunternehmens für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig.
Bei Verbrauchern ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Kunden liegt.
Wenn der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das vorhin genannte Gericht weiterhin zuständig.